Technik, Vorschriften
Beleuchtung von Fahrradanhängern
Neue Beleuchtungsvorschriften für Fahrradanhänger
Radfahren mit Anhänger soll sicherer werden, vor allem bei Dunkelheit. Deshalb gelten seit dem 1. Januar 2018 strengere Vorschriften für die beleuchtungstechnische Ausstattung von Anhängern an Fahrrädern. Sie sind erstmals in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)* gesetzlich festgeschrieben in einem neu eingefügten $ 67a.
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Fahrradanhänger, die breiter als 60 cm sind, müssen folgendermaßen ausgestattet sein
- vorn mit zwei weißen Reflektoren, und zwar mit einem Abstand von höchstens 20 cm zur Außenkante.
- hinten mit zwei roten Reflektoren der Kategorie "Z"
Falls mehr als 50 Prozent des Fahrradrücklichts durch den Anhänger verdeckt sind, muss hinten links zusätzlich eine rote Rückleuchte angebracht werden.
Fahrradanhänger, die breiter als 100 cm sind, müssen zusätzlich
- mit einer Frontleuchte an der vorderen linken Ecke ausgestattet sein
Die Vorschriften für die Ausstattung am Heck des Hängers gelten laut StVZO nur für Fahrradanhänger, die seit dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden. Ältere Hänger müssten also nach diesen neuen Vorschriften nicht nachgerüstet werden. Doch wer seine Kinder beim Radfahren mitnimmt, wird trotzdem darauf achten, dass der Anhänger von hinten durch zwei großflächige Rückstrahler und mindestens eine Rückleuchte gut zu erkennen ist. Schließlich transportieren wir ja das Liebste, was wir überhaupt haben.
Da im Grunde alle Fahrradanhänger für Kinder breiter sind als 60 cm (siehe Tabelle rechts), ist von dieser Neuregelung jeder Besitzer eines neuen Fahrradanhängers für Kinder betroffen.
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* Quelle für den Inhalt: StVZO § 67a - Quelle für das Foto: Croozer